Beratung und Buchung
Mo - Fr 09:00h – 18:00h
Liebe Kreuzfahrtgäste,
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch, denn
mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese als verbindlich an. Die folgenden Hinweise
und Bedingungen regeln, soweit wirksam vereinbart, das Vertragsverhältnis
zwischen Ihnen und MSC Cruises S.A. (nachfolgend abgekürzt „MSC“) in Ergänzung
zu den gesetzlichen Bestimmungen der ? 651 a – m des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) sowie der ? 4 – 11 der Verordnung über die Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV). Die Reisebedingungen
ergänzen und füllen diese aus. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Bedingungen
der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See des Beförderers/Reederei
(conditions of carriage) und für Flugleistungen die Beförderungsbedingungen des
jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens bei regulären Linienflügen mit
internationalen Fluggesellschaften. Diese Bedingungen stehen Ihnen im Reisebüro
oder im Internetauftritt von MSC zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass
Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB für alle im Katalog bzw. Internetauftritt
angebotenen Reisen ausschließlich MSC Cruises S.A., Avenue Eugène-Pittard 40,
1206 Genf, mit der MSC Kreuzfahrten GmbH, Ridlerstr. 37, 80339 München, als
Zustellungsbevollmächtige für Deutschland, ist. Nach Maßgabe der Regelungen
in diesen Reisebedingungen können rechtliche Erklärungen der MSC Cruises S.A.
mittels der MSC Kreuzfahrten GmbH gegenüber dem Kunden und vom Kunden
gegenüber der MSC Kreuzfahrten GmbH mit Rechtswirkung für die Firma MSC
Cruises S.A. abgegeben werden.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde MSC den Abschluss
des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung (Routenskizzen sind unverbindlich), die „Nützlichen
Informationen“ im Reiseprospekt bzw. im Internetauftritt und die ergänzenden
Informationen von MSC für die jeweilige Reise soweit diese dem Kunden
bei der Buchung vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen, Agenturen) sind von MSC nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu
machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen von MSC hinausgehen oder im
Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Schiffsbeschreibungen, Orts-, Länder und Hotelprospekte sowie
Internetausschreibungen, die nicht von MSC herausgegeben werden, sind
für MSC und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von MSC gemacht
wurden.
1.4. Die Buchung kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) direkt bei MSC oder über Reisebüros erfolgen, die
von MSC als deren Agenturen mit der Vermittlung ihrer Reisen beauftragt
sind. Bei elektronischen Buchungen stellt die Bestätigung des Eingangs der
Buchung keine Annahme des Vertragsangebots des Kunden dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang einer schriftlichen
Buchungsbestätigung durch MSC zustande. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot
von MSC an den Kunden vor, an das MSC 10 Tage ab Zugang der
Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb
dieser Frist durch ausdrückliche oder stillschweigende (Anzahlung oder
Zahlung des Reisepreises) Erklärung annimmt.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines
gemäß § 651k BGB ist vom Kunden eine Anzahlung zu leisten. Die Anzahlung
beträgt, soweit im Einzelfall (insbesondere bei Sonderangeboten) keine
anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, 20%. Die Anzahlung muss auf
dem in der Buchungsbestätigung bezeichneten Konto innerhalb von 5 Tagen
nach Zugang der Buchungsbestätigung gutgeschrieben sein, falls keine
andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch
die volle Prämie einer über MSC vermittelten Versicherung fällig.
2.2. Die Restzahlung muss, soweit der Sicherungsschein übergeben ist, auf dem
in der Buchungsbestätigung angegebenen Konto 30 Tage vor Reisebeginn
gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 30 Tage vor
Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbar ten Zahlungsterminen, obwohl MSC zur ordnungsgemäßen
Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein
gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht,
ist MSC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu
belasten.
2.4. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde seine Reisedokumente in
elektronischer Form (e-docs) über seine Buchungsstelle bzw. direkt von
MSC zugesandt.
3. Ermässigungen, Kabinennummern, Leistungsänderungen
3.1. Maßgebend für alle Ermäßigungen, die mit dem Alter des Reisenden
zusammenhängen (insbesondere Kinderermäßigungen), ist das Alter bei
Reiseantritt.
3.2. Die Mitteilung der vorläufig vorgesehenen Kabinennummer in der
Buchungsbestätigung begründet keinen vertraglichen Anspruch des Kunden
auf Zuweisung der genannten Kabine. Reisebüros sind zu Vereinbarungen
oder Zusicherungen einer bestimmten Kabinennummer nicht bevollmächtigt.
Änderungen der in der Buchungsbestätigung vorläufig vorgesehenen
Kabinennummer bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese im Rahmen
der vereinbarten Kategorie bzw. hochwertigeren Kategorie und des
vereinbarten Umfangs der vertraglichen Leistungen erfolgen.
3.3. Für Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gilt:
a) Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von
MSC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet,
soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der
Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (insbesondere aus Sicherheits-
oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche
Kapitän entscheidet.
b) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
c) MSC ist verpflichtet, den Kunden über solche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
d) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der
Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
MSC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus
ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach
der Erklärung von MSC über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage
der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
4.1 Die in dem Katalog/Internetauftritt angegebenen Preise sind für MSC bindend.
MSC behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsschluss
eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu
erklären, soweit MSC den Kunden vor Buchung hierüber informiert: Eine
Änderung oder Anpassung des ausgeschriebenen Reisepreises ist möglich
und zulässig im Falle der Erhöhung von (Flug-) Beförderungskosten, der
Abgaben von Hafen- oder Flughafengebühren oder bei einer Änderung der
für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. Eine Preisanpassung ist
ausdrücklich auch dann zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und
ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer
Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung der Reiseausschreibung
verfügbar gemacht werden kann.
4.2. MSC behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der
für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den
nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
4.3. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für MSC nicht vorhersehbar
waren.
4.4. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann MSC den
Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann MSC vom Kunden den
Erhöhungsbetrag verlangen. Bei Treibstoffkostenerhöhungen/- ermäßigungen
beträgt dieser 0,33% vom Reisepreis für jeden Dollar Preisanstieg je Barrel,
bezogen auf den Stand des Barrel Rohöls am NYMEX-Index zum
Buchungszeitpunkt.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die
Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich
so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann MSC vom Kunden
verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber MSC erhöht, so
kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
4.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages
kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für MSC verteuert hat.
4.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat MSC den
Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim
Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
MSC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus
ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte
unverzüglich nach der Mitteilung von MSC über die Preiserhöhung gegenüber
MSC geltend zu machen.
5. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der
Rücktritt ist gegenüber der deutschen Zustellungsbevollmächtigten MSC
Kreuzfahrten GmbH, Ridlerstr. 37, 80339 München zu erklären oder alternativ
gegenüber der MSC Cruises S.A., Avenue Eugène-Pittard 40, 1206 Genf.
Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch
diesem gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt sollte in Ihrem Interesse zu
Beweiszwecken schriftlich erklärt werden.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert
MSC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MSC, soweit der
Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder hinsichtlich von MSC zu
erbringender Reiseleistungen nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine
angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem
jeweiligen Reisepreis verlangen. Fälle höherer Gewalt, die keine
Reiseleistungen von MSC betreffen, berechtigen den Kunden nicht zur
kostenfreien Kündigung des Reisevertrages.
5.3. MSC hat bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden pauschaliert wie folgt
berechnet:
FRÜHBUCHER-/KATALOG UND BEST PREIS
Kreuzfahrten mit einer Dauer unter 15 NÄCHTEN
Bis 60 Tage vor Reiseantritt 20%
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%
Bis 22 Tage vor Reiseantritt 40%
Bis 15 Tage vor Reiseantritt 60%
Bis 2 Tage vor Reiseantritt 80%
1 Tag vor Reiseantritt
und Nichtantritt der Reise
95%
FRÜHBUCHER-/KATALOG UND BEST PREIS
Kreuzfahrten mit einer Dauer länger als 15 NÄCHTEN
Bis 90 Tage vor Reiseantritt 20%
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%
Bis 22 Tage vor Reiseantritt 40%
Bis 15 Tage vor Reiseantritt 60%
Bis 2 Tage vor Reiseantritt 80%
1 Tag vor Reiseantritt
und Nichtantritt der Reise
95%
MSC SPECIALS
Bis 60 Tage vor Reiseantritt 30%
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 35%
Bis 22 Tage vor Reiseantritt 50%
Bis 15 Tage vor Reiseantritt 70%
Bis 2 Tage vor Reiseantritt 90%
1 Tag vor Reiseantritt
und Nichtantritt der Reise
95%
5.4. Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter
Doppelkabinenbelegung stehen MSC die Stornokosten gemäß vorstehenden
Pauschalsätzen, jedoch mindestens eine pauschale Entschädigung in Höhe
www.msc-kreuzfahrten.de/agb | 371 370von 80 % zu. Bei Buchung von Sondertarifen oder rabattierten Reisen beträgt
der pauschale Entschädigungssatz 95 %. Für die Umstellung der Buchung
auf Einzelkabinenbelegung für den verbleibenden Reiseteilnehmer erheben
wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 100,- € pro Buchung.
Teil(leistungs)-stornierungen bei Kabinenkategorien/Specials die
ausschließlich zur Doppelbelegung ausgeschrieben sind, sind nicht möglich.
Teil(leistungs)- stornierungen des An-und Abreisepaketes sind nicht möglich.
5.5. Bei Flug-An/-Abreisen zu flexiblen Tarifen der Fluggesellschaften, die als
Fremdleistung vermittelt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt des
Rücktritts vor Reisebeginn die von der Fluggesellschaft in Rechnung
gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100 % betragen können.
5.6. Prämien für über MSC vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur
pauschalen Entschädigung in voller Höhe an.
5.7. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MSC nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.8. MSC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen in Ziff. 5.3 eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MSC nachweist, dass
ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist MSC verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und
einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
5.9. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen
Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt.
5.10. Reisekunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall
oder Krankheit, soweit im Reisepreis nicht eingeschlossen, ausdrücklich
empfohlen.
6. Umbuchung, Ersatzperson, Namensänderung/Korrektur
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart, insbesondere auch der
Teilstornierung von Zusatzleistungen, Beförderungsleistungen bei der Anreise
(Umbuchung), besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine
Umbuchung vorgenommen, so ist diese nur einmalig möglich. Die hierfür
regelmäßig anfallenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5 entfallen nur,
soweit die umgebuchte Reise auch tatsächlich durchgeführt wird. Für den
Fall eines Rücktritts von der umgebuchten Reise, fallen Stornogebühren
nach Maßgabe der Ziffer 5 an, diese berechnen sich ab Umbuchungstag bis
zum ursprünglichen Abfahrttermin. Wird die umgebuchte Reise nicht
angetreten, werden die Nichtantrittsgebühren gemäß Ziffer 5 fällig.
Die Umbuchung kann nur auf ein späteres Abfahrtdatum innerhalb der
Gültigkeit des Kreuzfahrtjahresprogammes vorgenommen werden. Es kann
nur zu Routen innerhalb des gleichen Fahrtgebietes wie im
Kreuzfahrtjahresprogramm im Katalog und auf der Website definiert,
umgebucht werden (bspw. Mittelmeer Sommer, Karibik Winter etc.). Ein
eventueller Mehrpreis ist vom Reisenden zu bezahlen, die mögliche
Preisdifferenz zu Minderpreisen wird nicht erstattet. MSC erhebt bei
Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden.
Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart
ist, beträgt das einmalige Umbuchungsentgelt.
BELLA FANTASTICA WELLNESS AUREA YACHT CLUB
Bis 7 Werktage
vor Abreise
EUR 50 EUR 50 EUR 50 EUR 50 EUR 50
Bei Reisen mit Flug-, Bahn- oder Busanreisepaketen und Hotelübernachtungen
wird sich MSC im Rahmen der Umbuchungsanfrage bemühen, die entsprechenden
Arrangements auf den Umbuchungswunsch anzupassen, hieraus resultierende
Mehrkosten durch Stornierungen, zwischenzeitliche Preiserhöhungen oder
Verfügbarkeiten trägt der Reisende.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden ab 29 Werktage vor Reisebeginn können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag gemäß Ziffer 5. zu den Bedingungen und gleichzeitiger
Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB)
berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Für die Änderung von
Reiseteilnehmern (Personenersetzung) wird ein Bearbeitungsentgelt von
€ 50,- pro Person und Vorgang berechnet. Entsprechende Mehrkosten,
insbesondere für die Änderung von Flugtickets, haben der Kunde und der
Ersatzreisende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen.
Der Kunde wird hierüber vor der Vorname der Änderung informiert.
6.4. Namensänderungen/-korrekturen sind bis 7 Werktage vor Abreise zu
folgenden Kosten einmalig möglich:
BELLA FANTASTICA WELLNESS AUREA YACHT CLUB
Bis 30 Werktage
vor Abreise
EUR 50 EUR 50* EUR 50* EUR 50* EUR 50*
* Wird ab Buchungsdatum 01.12.2016 erhoben.
Ab 6 Werktage vor Abreise ist eine Namensänderung/-korrektur nur noch mit
Rücktritt gemäß Ziffer 5 und anschließender Neubuchung möglich. Dies gilt nicht
bei Änderungswünschen, die ohne oder mit nur geringfügigen Kosten durchführbar
sind. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung oder erforderliche
Neuausstellung von (Flug-)tickets, hat der Kunde zu tragen, MSC berechnet hierfür
zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,- pro Person. Der Kunde wird
hierrüber vor der Vorname der Namensänderung/-korrektur informiert.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen.
7.1 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen
sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
MSC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die
Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Reisefähigkeit, Reisen von Schwangeren, Reisende mit
besonderen Bedürfnissen und Reisende mit eingeschränkter
Mobilität; Diäten und Essensunverträglichkeiten,
Beförderungsausschlüsse
8.1 MSC informiert im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen über
Gesundheitsvorschriften, die für die Reise und die jeweiligen Länder der
einzelnen Zielhäfen gelten. Darüber hinaus ist MSC weder berechtigt, noch
verpflichtet, Ratschläge, Empfehlungen oder Hinweise zu gesundheitlichen
Voraussetzungen, Risiken, Folgen oder Prophylaxemaßnahmen zur
Reiseteilnahme zu geben.
8.2. Es obliegt demnach ausschließlich dem Reisenden selbst, durch Einholung
entsprechender Informationen, Inanspruchnahme geeigneter
reisemedizinischer Beratung und durch ärztliche Untersuchung
sicherzustellen, dass eine Teilnahme an der konkret gebuchten Reise unter
Berücksichtigung der persönlichen Disposition und Verfassung des Reisenden
für ihn ohne gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen oder die
Gefahr des Auftretens oder Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere
eines bereits bestehenden Dauerleidens, möglich ist. Der Reisende sichert
mit seiner Buchung die Erfüllung dieser Obliegenheiten zu.
8.3. MSC ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Reisenden der die
Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen, welches dem Reisenden die
Reisefähigkeit für die konkrete Reise und die konkreten Zielländer bestätigt.
8.4. Es obliegt dem Reisenden, sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit notwendiger
Medikamente durch Mitführung ausreichender Vorräte (auch unter
Berücksichtigung etwaiger Reiseverzögerungen) durch eigene Mitnahme
und/ oder Verfügbarkeit in den jeweiligen Zielländern gegeben ist. Zu den
vertraglichen Verpflichtungen von MSC gehört weder die Überprüfung der
Verfügbarkeit von Medikamenten in den Zielländern noch die Information
des Kunden hierüber, noch eine entsprechende Bevorratung an Bord und
zwar auch dann nicht, wenn nach der Leistungsausschreibung ein Schiffsarzt
und/oder eine entsprechende Bordapotheke vorhanden sind.
8.5. Für Schwangere gilt:
a) Schwangere Frauen sind gehalten, vor der Reise einen Arzt zu konsultieren.
Zum Leistungsumfang von MSC gehören auf keinem ihrer Schiffe
entsprechende medizinische Einrichtungen für Geburten.
b) MSC lehnt eine Buchung und Beförderung von Frauen, die ihre Kreuzfahrt in
der 23. Schwangerschaftswoche oder später antreten möchten, ab.
c) Schwangere Frauen, die zur Zeit der Einschiffung weniger als 23 Wochen
schwanger sind, müssen eine ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen.
d) Falls eine schwangere Reisende zur Zeit der Buchung nicht wissen konnte,
dass sie schwanger ist, wird MSC im Falle einer Stornierung den gesamten
bereits bezahlten Preis unter der Voraussetzung zurückerstatten, dass die
Stornierung unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt.
Die durch die Stornierung resultierenden Mehrkosten aus Flug-, Bahn- oder
Busanreisepaketen und Hotelübernachtungen, trägt die schwangere
Reisende.
e) MSC behält sich ausdrücklich das Recht vor, einer Reisenden, die sich in
einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befindet, die
Einschiffung zu untersagen.
8.6. Für Reisende mit besonderen Bedürfnissen und Reisende mit eingeschränkter
Mobilität gilt:
a) Es obliegt Reisenden mit einer physischen oder psychischen Behinderung
(einschließlich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen), die eine spezielle
Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, MSC vor der Buchung die Natur
ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen
werden bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung
schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Hilfeleistungen entsprechend
der EU VO 1177/2010.
b) Die Reisenden müssen des Weiteren von einer Person begleitet werden, die
fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten.
c Entsprechende Hilfeleistungen seitens MSC, ihren Erfüllungsgehilfen,
Mitarbeitern, Leistungsträgern oder Beauftragten, gehören nicht zum Umfang
der vertraglichen Leistungen von MSC, soweit etwas anderes nicht
ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften
(insbesondere bei Flugreisen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juli
2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität sowie aus der EU VO 1177/2010 über die
Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr) ergibt.
d) Reisende, die einen Rollstuhl benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl
in Standardgröße (max.L:1270mm B:720mm H:1270mm) ausgerüstet sein
und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen
Hilfe zu leisten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche
an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich sind.
Eine generelle Eignung der Schiffe und aller ihrer Einrichtungen zur Benutzung
und Begehung durch behinderte Reisende und Reisende mit eingeschränkter
Mobilität ist vertraglich nicht geschuldet.
8.7. MSC behält sich – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften der
EU VO 1177/2010 - das Recht vor, einem Reisenden mit Behinderung oder
eingeschränkter Mobilität, der seinen in diesen Reisebedingungen
festgelegten Obliegenheiten schuldhaft und ohne dass hierfür die Verletzung
einer gesetzlichen oder vertraglichen Informations- oder Obhutspflicht von
MSC ursächlich geworden ist, nicht nachgekommen ist, die Buchung
abzulehnen, die Einschiffung zu untersagen oder den Reisevertrag zu
kündigen, soweit eine Teilnahme objektiv eine Gefährdung oder
schwerwiegende Beeinträchtigung des Reisenden selbst, von Mitreisenden,
Schiffsbesatzung und Mitarbeitern oder für die sichere Durchführung der
Reise selbst erwarten lässt. Dem abgelehnten Passagier steht es frei unter
Beibringung aller für diese Entscheidung maßgeblich erscheinenden
Unterlagen eine erneute Überprüfung durch den Mobilitätsbeauftragten der
Reederei vornehmen zu lassen.
8.8. Reisende sind verpflichtet, bei jedweden auftretenden Erkrankungen,
insbesondere bei Magen-Darmerkrankungen sofort den Schiffsarzt zu
konsultieren und diesem gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße
Angaben über sämtliche Umstände der Erkrankung zu machen. Sie sind
verpflichtet, entsprechende Anweisungen von Schiffsärzten oder
Gesundheitsbehörden, insbesondere auch zu Quarantäne- und
Hygienemaßnahmen, zu befolgen.
8.9. Reisende mit Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind
verpflichtet, diese bei Reisebeginn nach Ankunft an Bord dem Schiffspersonal
anzuzeigen.
8.10. MSC wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, spezielle Diätwünsche
der Reisenden zu berücksichtigen. Diese müssen bei der Buchung so
detailliert wie möglich bekannt gegeben werden. Die Erbringung
entsprechender Diät- Verpflegungsleistungen ist jedoch nur dann Bestandteil
der vertraglichen Leistungsverpflichtungen von MSC, wenn diesbezüglich
eine ausdrückliche Zusicherung erfolgt ist oder eine ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde.
8.11. Für Kreuzfahrten mit Abfahrthäfen in den USA oder der Karibik gilt: Passagiere
unter 21 Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson von mindestens 21 Jahren
zum Zeitpunkt der Einschiffung an Bord gehen, die in der gleichen Kabine
reist. Die Begleitperson muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären, die
Verantwortung für die Passagiere unter 21 Jahren zu übernehmen.
9. Medizinische Versorgung an Bord und in den Zielländern
9.1 Die Nachforschung und Information über die ambulante oder stationäre
medizinische Versorgung, die Erreichbarkeit und den Standard medizinischer
Einrichtungen sowie die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme und
die entsprechenden Kosten in den Zielländern sind, soweit diesbezüglich
nicht zwingende gesetzliche Verpflichtungen bestehen, nicht von der
vertraglichen Leistungspflicht von MSC umfasst.
9.2. Das Vorhandensein eines Schiffsarztes ist nur dann geschuldet, wenn dies
in der Reiseausschreibung ausdrücklich vorgesehen ist.
9.3. Die Leistungen des Schiffsarztes sind keine vertraglichen Leistungen von
MSC. Der Schiffsarzt führt seine Tätigkeit selbstständig und
eigenverantwortlich durch und unterliegt keinerlei Weisungen seitens MSC
oder der Schiffsbesatzung. Der Reisepreis umfasst keinerlei Leistungen des
Schiffsarztes; diese sind ausschließlich vom Reisenden selbst diesem
gegenüber zu vergüten. MSC schuldet keine Informationen über die
Möglichkeiten der Behandlung auf Krankenschein bzw. Kosten gesetzlicher
Krankenkassen und/oder entsprechende Erstattungen durch gesetzliche oder
private Krankenkassen.
9.4. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von MSC. MSC
haftet nicht für die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Schiffsarztes, für die
Einhaltung bestimmter Sprech- und Behandlungszeiten, für unterlassene
Behandlungen oder Hilfeleistungen oder für Behandlungsfehler.
10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1 MSC kann den Reisevertrag – auch bereits vor Reiseantritt – ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von MSC
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn der körperliche oder geistige Zustand des Kunden
eine Reise bzw. Weiterreise unmöglich macht, dieser also reiseunfähig ist,
oder eine Gefahr für sich selbst, andere Reisende oder für die Sicherheit des
Schiffes darstellt. MSC ist ebenfalls zur Kündigung berechtigt, wenn der
Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe (Bengalos)
oder ähnliches an Bord bringt oder dieses versucht. Weitere Kündigungsgründe
für MSC sind das Konsumieren oder an Bord bringen von Drogen sowie das
Begehen von Straftaten.
10.2. Kündigt MSC, so behält MSC den Anspruch auf den Reisepreis; MSC muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Etwaige zusätzliche Kosten für die
Rückreise hat der Kunde zu tragen.
10.3. An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten
und einzuhalten ist. Der Kapitän ist für das Schiff, die Passagiere und die
Besatzung verantwortlich. Im Rahmen der seemännischen Führung des
Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie in Bezug auf die Einhaltung
der Bordordnung hat der Kapitän die alleinige Entscheidungsbefugnis und
ist damit berechtigt, Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen.
11. Obliegenheiten des Kunden
11.1 Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich den
Beauftragten von MSC (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu
verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die
dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
11.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt
und von MSC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche
gegen MSC anzuerkennen.
11.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann
der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge
eines solchen Mangels aus wichtigem, MSC erkennbarem Grund nicht
zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn MSC oder, soweit
vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten
(Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte
angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der
Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder
von MSC oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird.
11.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an
Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn
die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist
bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb
www.msc-kreuzfahrten.de/agb | 373 37221 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck zusätzlich unverzüglich
der örtlichen Vertretung von MSC anzuzeigen. Beschädigungen oder Verlust
des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen unmittelbar gemeldet
werden. Sie sind verpflichtet, an MSC oder deren Beauftragte eine schriftliche
Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so
haben Sie die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch
zum Zeitpunkt Ihrer Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich
erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder
für Sie aufbewahrt worden ist, haben Sie die Beschädigung zu melden,
sobald es Ihnen wieder ausgehändigt wird. Ist die Beschädigung äußerlich
nicht erkennbar, so muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen
nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem
die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung
und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt
stets auf dessen eigene Gefahr. Kabinengepäckschäden sind auf eine
Höchsthaftungssumme von 2.250 Rechnungseinheiten beschränkt
(Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen
Währungsfonds). Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro
gegenüber dem Sonderziehungsrecht umgerechnet,( siehe: http://www.imf.
org/external/np/fin/data/rms_five.aspx), jeweils pro Kunde und Reise, soweit
ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von MSC herbeigeführt
wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit MSC für einen dem
Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Verlust oder Beschädigung von
Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast
mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, hat MSC den
Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls
die Reparaturkosten zu ersetzen. (? 537 ff HGB als faktische Umsetzung
der EU VO 392/2009).
11.5. Der Kunde hat MSC zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von
MSC mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
12. Haftung- und Haftungsbeschränkung
12.1 Die vertragliche Haftung von MSC für Schäden, die nicht aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren (auch die Haftung
für die Verletzung vor,- neben,- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit
MSC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise
darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen
bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
Für alle gegen MSC gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und
Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund
internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung
unberührt.
12.2. Kommt MSC die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die
Haftung nach den hierfür jeweils anwendbaren besonderen internationalen
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften.
(Seebeförderung unterliegt den Haftungsbestimmungen des Athener
Übereinkommens von 1974 und des Protokolls hierzu von 2002 sowie dem
IMO Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener
Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Richtlinie
392/2009 für Beförderung von Reisenden auf See umgesetzt wurden. Die
genauen Haftungsgrenzen finden Sie hier: http://europa.eu/legislation_
summaries/transport/waterborne_transport/tr0018_de.htm). Die Regelung
dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die unter Punkt
12.1. genannten Regelungen zu einer geringeren Haftungsinanspruchnahme
von MSC führen. In diesem Zusammenhang weist MSC auf die folgenden
Punkte in Zusammenhang mit den Haftungsbestimmungen bei
Seebeförderung hin:
a) MSC leistet – unabhängig vom Bestehen eines Schadenersatzanspruches
- bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtereignisses binnen
15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine zur Deckung
der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und im
angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende
Vorschusszahlung. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000€.
Die Vorschusszahlung stellt ausdrücklich keine Haftungsanerkennung dar.
Diese kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet
werden. Sie ist an MSC zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der
Vorschusszahlung nicht gemäß Art 6 Absatz 2 der Verordnung(EG) 392/2009
schadensersatzberechtigt war.
b) Die Haftung von MSC für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck,
Mobilitätshilfen und anderer medizinischer Spezialausrüstung, die von
Kunden und/oder deren Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität
verwendet werden, ist dann ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder
Mitreisender den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens
bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15
Tage nach der Ausschiffung MSC zur Kenntnis bringt. Einer schriftlichen
Mitteilung bedarf es nicht, wenn beide Parteien den Schaden bereits
gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt haben.
c) MSC haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher
Ausrüstung oder Wertsachen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, Edelmetalle,
Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Zahnersatz, Foto- und Filmkameras,
Smartphones , Notebooks und Tablet-PC’s inklusive Zubehör etc.) durch
Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder sonstige extreme Einwirkungen,
die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MSC
zurückzuführen sind, es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur
sicheren Aufbewahrung hinterlegt, z.B. im Rezeptionssafe deponiert.
12.3. MSC haftet ausdrücklich nicht für Leistungsstörungen, Personen und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum
ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), sämtliche Fremdleistungen sind
als solche eindeutig und erkennbar gekennzeichnet und somit nicht
Bestandteil der von MSC zu erbringenden Reiseleistung im Rahmen des
Reisevertrages. MSC hat für Sie ein umfangreiches Landausflugsprogramm
zusammengestellt, das ausschließlich von sorgfältig ausgesuchten,
ortsansässigen Veranstaltern des jeweiligen Zielgebietes (Hafen) angeboten
wird. MSC übernimmt die Vermittlung dieser Landausflüge, welche nicht
von MSC organisiert, überwacht oder kontrolliert werden. Das
Landausflugsprogramm wird von örtlichen Veranstaltern, die unabhängig
von MSC arbeiten, zur Verfügung gestellt. Veranstalter von Landausflügen
planen diese in Abstimmung auf die Liegezeiten des Schiffes. Die
Vermittlungstätigkeit solcher Fremdleistungen führt MSC als reinen
Servicedienst für den Kunden durch, für Fehler bei der Vermittlung haftet
MSC jedoch.
12.4. Eine Flugbeförderung, die als Teil einer Pauschalreise geschuldet wird,
unterliegt den Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens
von 1999, in der durch die Verordnung(EG) Nr.889/2002 geänderten
Fassung.
12.5. MSC empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer
Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
13. Ausschluss von Ansprüchen
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt
der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem
Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag
der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines
solchen Tages der nächste Werktag.
13.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der deutschen
Zustellbevollmächtigten, MSC Kreuzfahrten GmbH, Ridlerstr. 37, 80339
München, oder direkt gegenüber MSC Cruises S.A., Avenue Eugène-Pittard
40, 1206 Genf, erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist. Die Frist nach Ziff. 13.1 gilt auch für die Anmeldung
von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im
Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den ? 651
c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein
Schadensersatzanspruch wegen Flug-Gepäckbeschädigung ist binnen 7
Tagen, ein Schadenersatzanspruch wegen Flug-Gepäckverspätung binnen
21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks geltend zu machen.
14. Verjährung
14.1 14.1. Ansprüche des Kunden nach den ? 651c bis f BGB aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MSC oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MSC beruhen, verjähren
in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersa