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117 Tage, 21 Länder, 50 faszinierende ReisezieleAnbieter bzw. Reederei
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Weltreise 2025

MSC Magnifica 4 Steuerräder,
Eine Reise um die Welt

117 Tage, 21 Länder, 50 faszinierende Reiseziele

05. Januar - 01. Mai 2025
117 Tage / 116 Nächte

Anbieter: MSC Cruises (AGB)
p. P. ab € 16.691,-
Inkl. Hotel Servicegebühr

Reiseanfrage

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters MSC Cruises

Liebe Kreuzfahrtgäste,

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch, denn 

mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese als verbindlich an. Die folgenden Hinweise 

und Bedingungen regeln, soweit wirksam vereinbart, das Vertragsverhältnis 

zwischen Ihnen und MSC Cruises S.A. (nachfolgend abgekürzt „MSC“) in Ergänzung 

zu den gesetzlichen Bestimmungen der ? 651 a – m des Bürgerlichen 

Gesetzbuches (BGB) sowie der ? 4 – 11 der Verordnung über die Informations- und 

Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV). Die Reisebedingungen 

ergänzen und füllen diese aus. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Bedingungen 

der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See des Beförderers/Reederei 

(conditions of carriage) und für Flugleistungen die Beförderungsbedingungen des 

jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens bei regulären Linienflügen mit 

internationalen Fluggesellschaften. Diese Bedingungen stehen Ihnen im Reisebüro 

oder im Internetauftritt von MSC zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass 

Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB für alle im Katalog bzw. Internetauftritt 

angebotenen Reisen ausschließlich MSC Cruises S.A., Avenue Eugène-Pittard 40, 

1206 Genf, mit der MSC Kreuzfahrten GmbH, Ridlerstr. 37, 80339 München, als 

Zustellungsbevollmächtige für Deutschland, ist. Nach Maßgabe der Regelungen 

in diesen Reisebedingungen können rechtliche Erklärungen der MSC Cruises S.A. 

mittels der MSC Kreuzfahrten GmbH gegenüber dem Kunden und vom Kunden 

gegenüber der MSC Kreuzfahrten GmbH mit Rechtswirkung für die Firma MSC 

Cruises S.A. abgegeben werden.

1.  Abschluss des Reisevertrages

1.1   Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde MSC den Abschluss 

des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die 

Reiseausschreibung (Routenskizzen sind unverbindlich), die „Nützlichen 

Informationen“ im Reiseprospekt bzw. im Internetauftritt und die ergänzenden 

Informationen von MSC für die jeweilige Reise soweit diese dem Kunden 

bei der Buchung vorliegen.

1.2.   Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, 

Beförderungsunternehmen, Agenturen) sind von MSC nicht bevollmächtigt, 

Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu 

machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die 

vertraglich zugesagten Leistungen von MSC hinausgehen oder im 

Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.3.   Schiffsbeschreibungen,  Orts-,  Länder  und  Hotelprospekte  sowie 

Internetausschreibungen, die nicht von MSC herausgegeben werden, sind 

für MSC und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch 

ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der 

Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von MSC gemacht 

wurden.

1.4.   Die Buchung kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem 

Weg (E-Mail, Internet) direkt bei MSC oder über Reisebüros erfolgen, die 

von MSC als deren Agenturen mit der Vermittlung ihrer Reisen beauftragt 

sind. Bei elektronischen Buchungen stellt die Bestätigung des Eingangs der 

Buchung keine Annahme des Vertragsangebots des Kunden dar.

1.5.   Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die 

Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese 

Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.6.   Der Vertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang einer schriftlichen 

Buchungsbestätigung durch MSC zustande. Weicht der Inhalt der 

Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot 

von MSC an den Kunden vor, an das MSC 10 Tage ab Zugang der 

Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage 

dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb 

dieser Frist durch ausdrückliche oder stillschweigende (Anzahlung oder 

Zahlung des Reisepreises) Erklärung annimmt. 

2.  Bezahlung

2.1   Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines 

gemäß § 651k BGB ist vom Kunden eine Anzahlung zu leisten. Die Anzahlung 

beträgt, soweit im Einzelfall (insbesondere bei Sonderangeboten) keine 

anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, 20%. Die Anzahlung muss auf 

dem in der Buchungsbestätigung bezeichneten Konto innerhalb von 5 Tagen 

nach Zugang der Buchungsbestätigung gutgeschrieben sein, falls keine 

andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch 

die volle Prämie einer über MSC vermittelten Versicherung fällig.

2.2.   Die Restzahlung muss, soweit der Sicherungsschein übergeben ist, auf dem 

in der Buchungsbestätigung angegebenen Konto 30 Tage vor Reisebeginn 

gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 30 Tage vor 

Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.

2.3.   Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend 

den vereinbar ten Zahlungsterminen, obwohl MSC zur ordnungsgemäßen 

Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein 

gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, 

ist MSC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag 

zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu 

belasten.

2.4.   Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde seine Reisedokumente in 

elektronischer Form (e-docs) über seine Buchungsstelle bzw. direkt von 

MSC zugesandt.

3.  Ermässigungen, Kabinennummern, Leistungsänderungen

3.1.    Maßgebend für alle Ermäßigungen, die mit dem Alter des Reisenden 

zusammenhängen (insbesondere Kinderermäßigungen), ist das Alter bei 

Reiseantritt.

3.2.   Die Mitteilung der vorläufig vorgesehenen Kabinennummer in der 

Buchungsbestätigung begründet keinen vertraglichen Anspruch des Kunden 

auf Zuweisung der genannten Kabine. Reisebüros sind zu Vereinbarungen 

oder Zusicherungen einer bestimmten Kabinennummer nicht bevollmächtigt. 

Änderungen der in der Buchungsbestätigung vorläufig vorgesehenen 

Kabinennummer bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese im Rahmen 

der vereinbarten Kategorie bzw. hochwertigeren Kategorie und des 

vereinbarten Umfangs der vertraglichen Leistungen erfolgen. 

3.3.   Für Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gilt:

a)   Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des 

Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von 

MSC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, 

soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der 

Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der 

Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (insbesondere aus Sicherheits-

oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche 

Kapitän entscheidet.

b)   Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die 

geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

c)   MSC ist verpflichtet, den Kunden über solche Leistungsänderungen 

unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. 

d)   Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der 

Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die 

Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn 

MSC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus 

ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach 

der Erklärung von MSC über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage 

der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

4.  Preiserhöhung

4.1   Die in dem Katalog/Internetauftritt angegebenen Preise sind für MSC bindend. 

MSC behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsschluss 

eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu 

erklären, soweit MSC den Kunden vor Buchung hierüber informiert: Eine 

Änderung oder Anpassung des ausgeschriebenen Reisepreises ist möglich 

und zulässig im Falle der Erhöhung von (Flug-) Beförderungskosten, der 

Abgaben von Hafen- oder Flughafengebühren oder bei einer Änderung der 

für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. Eine Preisanpassung ist 

ausdrücklich auch dann zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und 

ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer 

Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung der Reiseausschreibung 

verfügbar gemacht werden kann.

4.2.   MSC behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der 

Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte 

Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der 

für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den 

nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

4.3.   Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen 

Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate 

liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss 

noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für MSC nicht vorhersehbar 

waren.

4.4.   Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden 

Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann MSC den 

Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: 

a)   Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann MSC vom Kunden den 

Erhöhungsbetrag verlangen. Bei Treibstoffkostenerhöhungen/- ermäßigungen 

beträgt dieser 0,33% vom Reisepreis für jeden Dollar Preisanstieg je Barrel, 

bezogen auf den Stand des Barrel Rohöls am NYMEX-Index  zum 

Buchungszeitpunkt.

b)   Anderenfalls  werden  die  vom  Beförderungsunternehmen  pro 

Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die 

Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich 

so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann MSC vom Kunden 

verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden 

Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber MSC erhöht, so 

kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt 

werden.

4.5.   Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages 

kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise 

dadurch für MSC verteuert hat.

4.6.   Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat MSC den 

Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. 

Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim 

Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde 

berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die 

Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn 

MSC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus 

ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte 

unverzüglich nach der Mitteilung von MSC über die Preiserhöhung gegenüber 

MSC geltend zu machen.

5.   Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn

5.1   Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der 

Rücktritt ist gegenüber der deutschen Zustellungsbevollmächtigten MSC 

Kreuzfahrten GmbH, Ridlerstr. 37, 80339 München zu erklären oder alternativ 

gegenüber der MSC Cruises S.A., Avenue Eugène-Pittard 40, 1206 Genf. 

Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch 

diesem gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt sollte in Ihrem Interesse zu 

Beweiszwecken schriftlich erklärt werden.

5.2.   Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert 

MSC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MSC, soweit der 

Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder hinsichtlich von MSC zu 

erbringender Reiseleistungen nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine 

angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen 

Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem 

jeweiligen Reisepreis verlangen. Fälle höherer Gewalt, die keine 

Reiseleistungen von MSC betreffen, berechtigen den Kunden nicht zur 

kostenfreien Kündigung des Reisevertrages.

5.3.   MSC hat bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte 

Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der 

Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt 

des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden pauschaliert wie folgt 

berechnet:

FRÜHBUCHER-/KATALOG UND BEST PREIS

Kreuzfahrten mit einer Dauer unter 15 NÄCHTEN

Bis 60 Tage vor Reiseantritt 20%

Bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%

Bis 22 Tage vor Reiseantritt 40%

Bis 15 Tage vor Reiseantritt 60%

Bis   2 Tage vor Reiseantritt 80%

1 Tag vor Reiseantritt

und Nichtantritt der Reise

95%

FRÜHBUCHER-/KATALOG UND BEST PREIS

Kreuzfahrten mit einer Dauer länger als 15 NÄCHTEN

Bis 90 Tage vor Reiseantritt 20%

Bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%

Bis 22 Tage vor Reiseantritt 40%

Bis 15 Tage vor Reiseantritt 60%

Bis   2 Tage vor Reiseantritt 80%

1 Tag vor Reiseantritt

und Nichtantritt der Reise

95%

MSC SPECIALS

Bis 60 Tage vor Reiseantritt 30%

Bis 30 Tage vor Reiseantritt 35%

Bis 22 Tage vor Reiseantritt 50%

Bis 15 Tage vor Reiseantritt 70%

Bis   2 Tage vor Reiseantritt 90%

1 Tag vor Reiseantritt

und Nichtantritt der Reise

95%

5.4.    Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter 

Doppelkabinenbelegung stehen MSC die Stornokosten gemäß vorstehenden 

Pauschalsätzen, jedoch mindestens eine pauschale Entschädigung in Höhe 

www.msc-kreuzfahrten.de/agb  |  371 370von 80 % zu. Bei Buchung von Sondertarifen oder rabattierten Reisen beträgt 

der pauschale Entschädigungssatz 95 %. Für die Umstellung der Buchung 

auf Einzelkabinenbelegung für den verbleibenden Reiseteilnehmer erheben 

wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 100,- € pro Buchung. 

Teil(leistungs)-stornierungen  bei  Kabinenkategorien/Specials  die 

ausschließlich zur Doppelbelegung ausgeschrieben sind, sind nicht möglich. 

Teil(leistungs)- stornierungen des An-und Abreisepaketes sind nicht möglich.

5.5.   Bei Flug-An/-Abreisen zu flexiblen Tarifen der Fluggesellschaften, die als 

Fremdleistung vermittelt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt des 

Rücktritts vor Reisebeginn die von der Fluggesellschaft in Rechnung 

gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100 % betragen können.

5.6.    Prämien für über MSC vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur 

pauschalen Entschädigung in voller Höhe an. 

5.7.   Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MSC nachzuweisen, 

dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden 

entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

5.8.   MSC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen in Ziff. 5.3 eine 

höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MSC nachweist, dass 

ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale 

entstanden sind. In diesem Fall ist MSC verpflichtet, die geforderte 

Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und 

einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu 

beziffern und zu belegen.

5.9.   Das  gesetzliche  Recht  des  Kunden,  gemäß  §  651  b  BGB  einen 

Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen 

unberührt.

5.10.   Reisekunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung 

sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall 

oder Krankheit, soweit im Reisepreis nicht eingeschlossen, ausdrücklich 

empfohlen. 

6.  Umbuchung, Ersatzperson, Namensänderung/Korrektur

6.1   Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen 

hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, 

der Unterkunft oder der Beförderungsart, insbesondere auch der 

Teilstornierung von Zusatzleistungen, Beförderungsleistungen bei der Anreise 

(Umbuchung), besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine 

Umbuchung vorgenommen, so ist diese nur einmalig möglich. Die hierfür 

regelmäßig anfallenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5 entfallen nur, 

soweit die umgebuchte Reise auch tatsächlich durchgeführt wird. Für den 

Fall eines Rücktritts von der umgebuchten Reise, fallen Stornogebühren 

nach Maßgabe der Ziffer 5 an, diese berechnen sich ab Umbuchungstag bis 

zum ursprünglichen Abfahrttermin. Wird die umgebuchte Reise nicht 

angetreten, werden die Nichtantrittsgebühren gemäß Ziffer 5 fällig. 

   Die Umbuchung kann nur auf ein späteres Abfahrtdatum innerhalb der 

Gültigkeit des Kreuzfahrtjahresprogammes vorgenommen werden. Es kann 

nur  zu  Routen  innerhalb  des  gleichen  Fahrtgebietes  wie  im 

Kreuzfahrtjahresprogramm im Katalog und auf der Website definiert, 

umgebucht werden (bspw. Mittelmeer Sommer, Karibik Winter etc.). Ein 

eventueller Mehrpreis ist vom Reisenden zu bezahlen, die mögliche 

Preisdifferenz zu Minderpreisen wird nicht erstattet. MSC erhebt bei 

Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden. 

Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart 

ist, beträgt das einmalige Umbuchungsentgelt.

BELLA FANTASTICA WELLNESS AUREA YACHT CLUB

Bis 7 Werktage

vor Abreise

EUR 50 EUR 50 EUR 50 EUR 50 EUR 50

Bei Reisen mit Flug-, Bahn- oder Busanreisepaketen und Hotelübernachtungen 

wird sich MSC im Rahmen der Umbuchungsanfrage bemühen, die entsprechenden 

Arrangements auf den Umbuchungswunsch anzupassen, hieraus resultierende 

Mehrkosten durch Stornierungen, zwischenzeitliche Preiserhöhungen oder 

Verfügbarkeiten trägt der Reisende.

6.2.    Umbuchungswünsche des Kunden ab 29 Werktage vor Reisebeginn können, 

sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom 

Reisevertrag gemäß Ziffer 5. zu den Bedingungen und gleichzeitiger 

Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, 

die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.3.    Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) 

berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Für die Änderung von 

Reiseteilnehmern (Personenersetzung) wird ein Bearbeitungsentgelt von  

€ 50,- pro Person und Vorgang berechnet. Entsprechende Mehrkosten, 

insbesondere für die Änderung von Flugtickets, haben der Kunde und der 

Ersatzreisende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. 

Der Kunde wird hierüber vor der Vorname der Änderung informiert. 

6.4.    Namensänderungen/-korrekturen sind bis 7 Werktage vor Abreise zu 

folgenden Kosten einmalig möglich:

BELLA FANTASTICA WELLNESS AUREA YACHT CLUB

Bis 30 Werktage

vor Abreise

EUR 50 EUR 50* EUR 50* EUR 50* EUR 50*

* Wird ab Buchungsdatum 01.12.2016 erhoben.

Ab 6 Werktage vor Abreise ist eine Namensänderung/-korrektur nur noch mit 

Rücktritt gemäß Ziffer 5 und anschließender Neubuchung möglich. Dies gilt nicht 

bei Änderungswünschen, die ohne oder mit nur geringfügigen Kosten durchführbar 

sind. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung oder erforderliche 

Neuausstellung von (Flug-)tickets, hat der Kunde zu tragen, MSC berechnet hierfür 

zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,- pro Person. Der Kunde wird 

hierrüber vor der Vorname der Namensänderung/-korrektur informiert.

7.  Nicht in Anspruch genommene Leistungen. 

7.1   Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß 

angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen 

sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden 

Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. 

MSC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die 

Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um 

völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung 

gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8.   Reisefähigkeit, Reisen von Schwangeren, Reisende mit 

besonderen Bedürfnissen und Reisende mit eingeschränkter 

Mobilität; Diäten und Essensunverträglichkeiten, 

Beförderungsausschlüsse

8.1   MSC informiert im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen über 

Gesundheitsvorschriften, die für die Reise und die jeweiligen Länder der 

einzelnen Zielhäfen gelten. Darüber hinaus ist MSC weder berechtigt, noch 

verpflichtet, Ratschläge, Empfehlungen oder Hinweise zu gesundheitlichen 

Voraussetzungen, Risiken, Folgen oder Prophylaxemaßnahmen zur 

Reiseteilnahme zu geben.

8.2.    Es obliegt demnach ausschließlich dem Reisenden selbst, durch Einholung 

entsprechender  Informationen,  Inanspruchnahme  geeigneter 

reisemedizinischer  Beratung  und  durch  ärztliche  Untersuchung 

sicherzustellen, dass eine Teilnahme an der konkret gebuchten Reise unter 

Berücksichtigung der persönlichen Disposition und Verfassung des Reisenden 

für ihn ohne gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen oder die 

Gefahr des Auftretens oder Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere 

eines bereits bestehenden Dauerleidens, möglich ist. Der Reisende sichert 

mit seiner Buchung die Erfüllung dieser Obliegenheiten zu.

8.3.   MSC ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Reisenden der die 

Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen, welches dem Reisenden die 

Reisefähigkeit für die konkrete Reise und die konkreten Zielländer bestätigt. 

8.4.    Es obliegt dem Reisenden, sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit notwendiger 

Medikamente durch Mitführung ausreichender Vorräte (auch unter 

Berücksichtigung etwaiger Reiseverzögerungen) durch eigene Mitnahme 

und/ oder Verfügbarkeit in den jeweiligen Zielländern gegeben ist. Zu den 

vertraglichen Verpflichtungen von MSC gehört weder die Überprüfung der 

Verfügbarkeit von Medikamenten in den Zielländern noch die Information 

des Kunden hierüber, noch eine entsprechende Bevorratung an Bord und 

zwar auch dann nicht, wenn nach der Leistungsausschreibung ein Schiffsarzt 

und/oder eine entsprechende Bordapotheke vorhanden sind.

8.5.   Für Schwangere gilt:

a)   Schwangere Frauen sind gehalten, vor der Reise einen Arzt zu konsultieren. 

Zum Leistungsumfang von MSC gehören auf keinem ihrer Schiffe 

entsprechende medizinische Einrichtungen für Geburten. 

b)   MSC lehnt eine Buchung und Beförderung von Frauen, die ihre Kreuzfahrt in 

der 23. Schwangerschaftswoche oder später antreten möchten, ab. 

c)   Schwangere Frauen, die zur Zeit der Einschiffung weniger als 23 Wochen 

schwanger sind, müssen eine ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen.

d)   Falls eine schwangere Reisende zur Zeit der Buchung nicht wissen konnte, 

dass sie schwanger ist, wird MSC im Falle einer Stornierung den gesamten 

bereits bezahlten Preis unter der Voraussetzung zurückerstatten, dass die 

Stornierung unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt. 

Die durch die Stornierung resultierenden Mehrkosten aus Flug-, Bahn- oder 

Busanreisepaketen und Hotelübernachtungen, trägt die schwangere 

Reisende. 

e)   MSC behält sich ausdrücklich das Recht vor, einer Reisenden, die sich in 

einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befindet, die 

Einschiffung zu untersagen.

8.6.   Für Reisende mit besonderen Bedürfnissen und Reisende mit eingeschränkter 

Mobilität gilt:

a)   Es obliegt Reisenden mit einer physischen oder psychischen Behinderung 

(einschließlich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen), die eine spezielle 

Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, MSC vor der Buchung die Natur 

ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen 

werden bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung 

schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Hilfeleistungen entsprechend 

der EU VO 1177/2010.

b)   Die Reisenden müssen des Weiteren von einer Person begleitet werden, die 

fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten.

c   Entsprechende Hilfeleistungen seitens MSC, ihren Erfüllungsgehilfen, 

Mitarbeitern, Leistungsträgern oder Beauftragten, gehören nicht zum Umfang 

der vertraglichen Leistungen von MSC, soweit etwas anderes nicht 

ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften 

(insbesondere bei Flugreisen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juli 

2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit 

eingeschränkter Mobilität sowie aus der EU VO 1177/2010 über die 

Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr) ergibt.

d)   Reisende, die einen Rollstuhl benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl 

in Standardgröße (max.L:1270mm B:720mm H:1270mm) ausgerüstet sein 

und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen 

Hilfe zu leisten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche 

an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich sind. 

Eine generelle Eignung der Schiffe und aller ihrer Einrichtungen zur Benutzung 

und Begehung durch behinderte Reisende und Reisende mit eingeschränkter 

Mobilität ist vertraglich nicht geschuldet.

8.7.   MSC behält sich – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften der 

EU VO 1177/2010 - das Recht vor, einem Reisenden mit Behinderung oder 

eingeschränkter Mobilität, der seinen in diesen Reisebedingungen 

festgelegten Obliegenheiten schuldhaft und ohne dass hierfür die Verletzung 

einer gesetzlichen oder vertraglichen Informations- oder Obhutspflicht von 

MSC ursächlich geworden ist, nicht nachgekommen ist, die Buchung 

abzulehnen, die Einschiffung zu untersagen oder den Reisevertrag zu 

kündigen,  soweit  eine  Teilnahme  objektiv  eine  Gefährdung  oder 

schwerwiegende Beeinträchtigung des Reisenden selbst, von Mitreisenden, 

Schiffsbesatzung und Mitarbeitern oder für die sichere Durchführung der 

Reise selbst erwarten lässt. Dem abgelehnten Passagier steht es frei unter 

Beibringung aller für diese Entscheidung maßgeblich erscheinenden 

Unterlagen eine erneute Überprüfung durch den Mobilitätsbeauftragten der 

Reederei vornehmen zu lassen.

8.8.   Reisende sind verpflichtet, bei jedweden auftretenden Erkrankungen, 

insbesondere bei Magen-Darmerkrankungen sofort den Schiffsarzt zu 

konsultieren und diesem gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße 

Angaben über sämtliche Umstände der Erkrankung zu machen. Sie sind 

verpflichtet, entsprechende Anweisungen von Schiffsärzten oder 

Gesundheitsbehörden,  insbesondere  auch  zu  Quarantäne-  und 

Hygienemaßnahmen, zu befolgen. 

8.9.   Reisende mit Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind 

verpflichtet, diese bei Reisebeginn nach Ankunft an Bord dem Schiffspersonal 

anzuzeigen.

8.10.   MSC wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, spezielle Diätwünsche 

der Reisenden zu berücksichtigen. Diese müssen bei der Buchung so 

detailliert  wie  möglich  bekannt  gegeben werden. Die Erbringung 

entsprechender Diät- Verpflegungsleistungen ist jedoch nur dann Bestandteil 

der vertraglichen Leistungsverpflichtungen von MSC, wenn diesbezüglich 

eine ausdrückliche Zusicherung erfolgt ist oder eine ausdrückliche 

Vereinbarung getroffen wurde.

8.11.   Für Kreuzfahrten mit Abfahrthäfen in den USA oder der Karibik gilt: Passagiere 

unter 21 Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson von mindestens 21 Jahren 

zum Zeitpunkt der Einschiffung an Bord gehen, die in der gleichen Kabine 

reist. Die Begleitperson muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären, die 

Verantwortung für die Passagiere unter 21 Jahren zu übernehmen. 

9.  Medizinische Versorgung an Bord und in den Zielländern

9.1   Die Nachforschung und Information über die ambulante oder stationäre 

medizinische Versorgung, die Erreichbarkeit und den Standard medizinischer 

Einrichtungen sowie die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme und 

die entsprechenden Kosten in den Zielländern sind, soweit diesbezüglich 

nicht zwingende gesetzliche Verpflichtungen bestehen, nicht von der 

vertraglichen Leistungspflicht von MSC umfasst. 

9.2.    Das Vorhandensein eines Schiffsarztes ist nur dann geschuldet, wenn dies 

in der Reiseausschreibung ausdrücklich vorgesehen ist.

9.3.    Die Leistungen des Schiffsarztes sind keine vertraglichen Leistungen von 

MSC.  Der  Schiffsarzt  führt  seine  Tätigkeit  selbstständig  und 

eigenverantwortlich durch und unterliegt keinerlei Weisungen seitens MSC 

oder der Schiffsbesatzung. Der Reisepreis umfasst keinerlei Leistungen des 

Schiffsarztes; diese sind ausschließlich vom Reisenden selbst diesem 

gegenüber zu vergüten. MSC schuldet keine Informationen über die 

Möglichkeiten der Behandlung auf Krankenschein bzw. Kosten gesetzlicher 

Krankenkassen und/oder entsprechende Erstattungen durch gesetzliche oder 

private Krankenkassen.

9.4.    Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von MSC. MSC 

haftet nicht für die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Schiffsarztes, für die 

Einhaltung bestimmter Sprech- und Behandlungszeiten, für unterlassene 

Behandlungen oder Hilfeleistungen oder für Behandlungsfehler.

10.  Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1   MSC kann den Reisevertrag – auch bereits vor Reiseantritt – ohne Einhaltung 

einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von MSC 

nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, 

dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies ist 

insbesondere der Fall, wenn der körperliche oder geistige Zustand des Kunden 

eine Reise bzw. Weiterreise unmöglich macht, dieser also reiseunfähig ist, 

oder eine Gefahr für sich selbst, andere Reisende oder für die Sicherheit des 

Schiffes darstellt. MSC ist ebenfalls zur Kündigung berechtigt, wenn der 

Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe (Bengalos) 

oder ähnliches an Bord bringt oder dieses versucht. Weitere Kündigungsgründe 

für MSC sind das Konsumieren oder an Bord bringen von Drogen sowie das 

Begehen von Straftaten.

10.2.   Kündigt MSC, so behält MSC den Anspruch auf den Reisepreis; MSC muss 

sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile 

anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in 

Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den 

Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Etwaige zusätzliche Kosten für die 

Rückreise hat der Kunde zu tragen.

10.3.   An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten 

und einzuhalten ist. Der Kapitän ist für das Schiff, die Passagiere und die 

Besatzung verantwortlich. Im Rahmen der seemännischen Führung des 

Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie in Bezug auf die Einhaltung 

der Bordordnung hat der Kapitän die alleinige Entscheidungsbefugnis und 

ist damit berechtigt, Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen.

11.  Obliegenheiten des Kunden

11.1   Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich den 

Beauftragten von MSC (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu 

verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die 

dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

11.2.   Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt 

und von MSC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche 

gegen MSC anzuerkennen.

11.3.   Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann 

der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge 

eines solchen Mangels aus wichtigem, MSC erkennbarem Grund nicht 

zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn MSC oder, soweit 

vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten 

(Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte 

angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der 

Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder 

von MSC oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige 

Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden 

gerechtfertigt wird.

11.4.   Bei  Gepäckverlust  und  Gepäckverspätung  sind  Schäden  oder 

Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an 

Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft 

anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn 

die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist 

bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb  

www.msc-kreuzfahrten.de/agb  |  373 37221 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die 

Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck zusätzlich unverzüglich 

der örtlichen Vertretung von MSC anzuzeigen. Beschädigungen oder Verlust 

des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen unmittelbar gemeldet 

werden. Sie sind verpflichtet, an MSC oder deren Beauftragte eine schriftliche 

Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so 

haben Sie die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch 

zum Zeitpunkt Ihrer Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich 

erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder 

für Sie aufbewahrt worden ist, haben Sie die Beschädigung zu melden, 

sobald es Ihnen wieder ausgehändigt wird. Ist die Beschädigung äußerlich 

nicht erkennbar, so muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen 

nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem 

die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung 

und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt 

stets auf dessen eigene Gefahr. Kabinengepäckschäden sind auf eine 

Höchsthaftungssumme von 2.250 Rechnungseinheiten beschränkt 

(Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen 

Währungsfonds). Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro 

gegenüber dem Sonderziehungsrecht umgerechnet,( siehe: http://www.imf.

org/external/np/fin/data/rms_five.aspx), jeweils pro Kunde und Reise, soweit 

ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von MSC herbeigeführt 

wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit MSC für einen dem 

Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines 

Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Verlust oder Beschädigung von 

Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast 

mit  eingeschränkter  Mobilität  verwendet  wird,  hat  MSC  den 

Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls 

die Reparaturkosten zu ersetzen. (? 537 ff HGB als faktische Umsetzung 

der EU VO 392/2009).

11.5.   Der  Kunde  hat  MSC  zu  informieren,  wenn  er  die  erforderlichen 

Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von 

MSC mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.

12.  Haftung- und Haftungsbeschränkung

12.1   Die vertragliche Haftung von MSC für Schäden, die nicht aus der Verletzung 

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren (auch die Haftung 

für die Verletzung vor,- neben,- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf 

den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden 

weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit 

MSC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines 

Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise 

darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen 

bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 

   Für alle gegen MSC gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter 

Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die 

Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises 

beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und 

Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund 

internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung 

unberührt.

12.2.   Kommt MSC die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die 

Haftung nach den hierfür jeweils anwendbaren besonderen internationalen 

Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften. 

(Seebeförderung unterliegt den Haftungsbestimmungen des Athener 

Übereinkommens von 1974 und des Protokolls hierzu von 2002 sowie dem 

IMO Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener 

Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Richtlinie 

392/2009  für Beförderung von Reisenden auf See umgesetzt wurden. Die 

genauen Haftungsgrenzen finden Sie hier: http://europa.eu/legislation_

summaries/transport/waterborne_transport/tr0018_de.htm). Die Regelung 

dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die unter Punkt 

12.1. genannten Regelungen zu einer geringeren Haftungsinanspruchnahme 

von MSC führen. In diesem Zusammenhang weist MSC auf die folgenden 

Punkte  in  Zusammenhang  mit  den  Haftungsbestimmungen  bei 

Seebeförderung hin: 

a)    MSC leistet – unabhängig vom Bestehen eines Schadenersatzanspruches 

- bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtereignisses binnen 

15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine zur Deckung 

der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und im 

angemessenen  Verhältnis  zum  erlittenen  Schaden  stehende 

Vorschusszahlung. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000€. 

Die Vorschusszahlung stellt ausdrücklich keine Haftungsanerkennung dar. 

Diese kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet 

werden. Sie ist an MSC zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der 

Vorschusszahlung nicht gemäß Art 6 Absatz 2 der Verordnung(EG) 392/2009 

schadensersatzberechtigt war.

b)   Die Haftung von MSC für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, 

Mobilitätshilfen und anderer medizinischer Spezialausrüstung, die von 

Kunden und/oder deren Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität 

verwendet werden, ist dann ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder 

Mitreisender den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens 

bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 

Tage nach der Ausschiffung MSC zur Kenntnis bringt. Einer schriftlichen 

Mitteilung bedarf es nicht, wenn beide Parteien den Schaden bereits 

gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt haben.

c)   MSC haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher 

Ausrüstung oder Wertsachen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, Edelmetalle, 

Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Zahnersatz, Foto- und Filmkameras, 

Smartphones , Notebooks und Tablet-PC’s inklusive Zubehör etc.) durch 

Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder sonstige extreme Einwirkungen, 

die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MSC 

zurückzuführen sind, es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur 

sicheren Aufbewahrung hinterlegt, z.B. im Rezeptionssafe deponiert.

12.3.   MSC haftet ausdrücklich nicht für Leistungsstörungen, Personen und 

Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen 

lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, 

Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum 

ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), sämtliche Fremdleistungen sind 

als solche eindeutig und erkennbar gekennzeichnet und somit nicht 

Bestandteil der von MSC zu erbringenden Reiseleistung im Rahmen des 

Reisevertrages. MSC hat für Sie ein umfangreiches Landausflugsprogramm 

zusammengestellt, das ausschließlich von sorgfältig ausgesuchten, 

ortsansässigen Veranstaltern des jeweiligen Zielgebietes (Hafen) angeboten 

wird. MSC übernimmt die Vermittlung dieser Landausflüge, welche nicht 

von  MSC  organisiert,  überwacht  oder  kontrolliert  werden.  Das 

Landausflugsprogramm wird von örtlichen Veranstaltern, die unabhängig 

von MSC arbeiten, zur Verfügung gestellt. Veranstalter von Landausflügen 

planen diese in Abstimmung auf die Liegezeiten des Schiffes. Die 

Vermittlungstätigkeit solcher Fremdleistungen führt MSC als reinen 

Servicedienst für den Kunden durch, für Fehler bei der Vermittlung haftet 

MSC jedoch.

12.4.   Eine Flugbeförderung, die als Teil einer Pauschalreise geschuldet wird, 

unterliegt den Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens 

von 1999, in der durch die Verordnung(EG) Nr.889/2002 geänderten 

Fassung. 

12.5.  MSC empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer 

Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.

13.  Ausschluss von Ansprüchen

13.1   Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der 

Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt 

der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem 

Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag 

der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten 

allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines 

solchen Tages der nächste Werktag.

13.2.   Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der deutschen 

Zustellbevollmächtigten, MSC Kreuzfahrten GmbH, Ridlerstr. 37, 80339 

München, oder direkt gegenüber MSC Cruises S.A., Avenue Eugène-Pittard 

40, 1206 Genf, erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche 

nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist 

verhindert worden ist. Die Frist nach Ziff. 13.1 gilt auch für die Anmeldung 

von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im 

Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den ? 651 

c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein 

Schadensersatzanspruch wegen Flug-Gepäckbeschädigung ist binnen 7 

Tagen, ein Schadenersatzanspruch wegen Flug-Gepäckverspätung binnen 

21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks geltend zu machen. 

14.  Verjährung

14.1   14.1. Ansprüche des Kunden nach den ? 651c bis f BGB aus der 

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer 

vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MSC oder eines 

gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MSC beruhen, verjähren 

in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersa